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Datenschutzrecht: Einwilligungen bei Facebook datenschutz- und wettbewerbswidrig

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Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Facebooks App-Zentrum auf dem Prüfstand: Das Kammergericht in Berlin hält die von Facebook verwendeten Einwilligungserklärungen für intransparent und daher sowohl für datenschutz- als auch für wettbewerbswidrig. Besonders interessant ist dabei die Tatsache, dass das Gericht die irische Facebook-Tochter dem deutschen Datenschutzrecht unterwirft, weil Facebook auch in Deutschland ein Tochterunternehmen habe (KG, Urteil vom 22.09.2017 – 5 U 155/14).

Darum ging’s: Facebook hatte seinen Nutzern in einem sogenannten App-Zentrum insbesondere verschiedene Spiele angeboten. Diese Spiele konnten direkt über die Plattform gespielt werden. Facebook wies die Nutzer darauf hin, dass, sollten sie zustimmen, Facebook berechtigt werde, „Statusmeldungen, Fotos und mehr“ im Namen des Nutzers zu posten. Diese und ähnliche Einwilligungserklärungen auf Facebook waren Gegenstand des Verfahrens.

Das Kammergericht wendet auf die Entscheidung deutsches Recht an. Für das Wettbewerbsrecht ergibt sich dies unproblematisch, für das Datenschutzrecht allerdings wagt sich das KG auf rechtliches Neuland. Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung in der Sache Google Spain führt das Gericht aus, dass die Betreiberin des Netzwerks zwar die Facebook Ireland Ltd. in Irland sei. Allerdings gebe es auch die deutsche Facebook Germany GmbH, die Werbung auf der Plattform verkaufe und die Betreuung der Werbekunden in Deutschland vornehme. Diese weitere deutsche Tochtergesellschaft erbringe damit Leistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung auf der Plattform selbst. Deswegen sei deutsches Datenschutzrecht anwendbar. Denn nach dem EuGH-Urteil reiche dies aus, eine Datenverarbeitung durch das deutsche Tochterunternehmen selbst sei gar nicht erforderlich. Eine ähnliche Auffassung hatte auch der Generalanwalt beim EuGH schon vertreten – dass sich der EuGH ihr anschließen wird, ist wahrscheinlich.

Damit haben, kurz vor dem Inkrafttreten der DS-GVO, deutsche Gerichte endlich einen Weg gefunden, Facebook (und potentiell anderen Anbietern) mit dem deutschen Datenschutzrecht in ihre Geschäftsmodelle hineinzufunken. Und nach diesem deutschen Datenschutzrecht kann eine Klausel wie die oben zitierte natürlich nicht halten. Denn schon der Zusatz „und mehr“ ist intransparent und für den einwilligenden Nutzer nicht nachvollziehbar. Dieses Ergebnis selbst konnte nicht mehr überraschen.

Unabhängig von dieser Entscheidung sollten Einwilligungserklärungen deshalb stets sehr sorgsam verfasst werden, um ihre Wirksamkeit möglichst sicherzustellen. Denn unwirksame Einwilligungserklärungen führen dazu, dass die gesamte hierauf gestützte Datenverarbeitung unzulässig ist. Das kann, insbesondere unter Geltung der DS-GVO ab dem 25.05.2018 schwerwiegende Konsequenzen in Form von Schadensersatzansprüchen der Betroffenen und Bußgeldern haben.

Ich berate Sie gern zu diesem Thema –

kontaktieren Sie mich unter alexander.tribess@anwaltskanzlei-online.de!


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